In einer persönlichen Einzelberatung klären wir, ob Sie die Voraussetzungen zu einer möglichen Sperrfristverkürzung erfüllen.
Mit einer für Sie maßgeschneiderten Verkehrstherapie (4-5 Einzelsitzungen á 60 Minuten) und einer qualifizierten Bescheinigung über Ihre erfolgreiche Teilnahme können Sie den Justizbehörden darlegen, dass Sie sich intensiv der Bearbeitung Ihrer Thematik gewidmet haben.
Auf Basis dieser „neuen Tatsachen“ kann Ihre Sperrfrist im Einzelfallentscheid bereits von vornherein oder im Nachhinein abgekürzt werden.
§ 69 a Abs. 7 StGB besagt: Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.